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Fahrschulerlaubnis beantragen


Leistungsbeschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden. Für den Antrag müssen Sie persönlich vorsprechen. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich beantragen. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines Wohnsitzes die Ihres Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die Ihres geplanten Beschäftigungsortes. Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Erlaubnisbehörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Erlaubnisbehörde.

Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis wird empfohlen, persönlich in der zuständigen Behörde vorzusprechen.

  • Mindestalter 25 Jahre
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn oder sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann.
  • Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die er oder sie die Fahrschulerlaubnis beantragt.
  • hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin von mindestens 2 Jahre im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule
  • Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft .
  • Verfügung über erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge.

Wenn Sie sich um eine Fahrschulerlaubnis bewerben wollen, müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie Namen und Anschrift der zukünftigen Fahrschule angeben und für welche Klasse(n) von Kraftfahrzeugen Sie die Fahrschulerlaubnis erwerben wollen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer bzw. Fahrlehrerin
  • eine Bescheinigung eines Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
  • eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
  • ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über Ihre Ausstattung
  • eine Erklärung, dass die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
  • Sie müssen außerdem die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart OH zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.

Gebühr: 102,00 EUR
Für natürliche Personen
Gebühr: 153,00 EUR
für juristische Personen, gem. Ziff. 302.3 der Anlage zu § 1 GebOSt.

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.