BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.

Keiner Anzeige bedürfen

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinsichtlich der Anträge ist möglichst im Vorfeld mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen und ggf. sind  die entsprechenden Vordrucke anzufordern.

Informationen zur Anzeigepflicht von Tiergehegen nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)