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Baugenehmigung Erteilung


Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Leistungsbeschreibung

Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).

Die Baugenehmigung wird durch Baugenehmigungsbehörde erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Belange entgegenstehen.

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO.

Wenn keine Verfahrensfreiheit im Sinne des § 60 NBauO besteht oder es sich um kein sonstiges, genehmigungsfreies Vorhaben nach § 62 NBauO (Bauanzeige) handelt, so ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Je nach Baumaßnahme wird zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO unterschieden.

Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet und der Verfahrensablauf erläutert. 

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Peine ist zuständig für Bauorte in den Gemeinden Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Wendeburg und Vechelde.

  • Auszug aus der Amtlichen Karte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
    • Nachweis der Standsicherheit
    • Nachweis des Brandschutzes
    • ggf. erforderliche Gutachten
    • ggf. Betriebsbeschreibung

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 JAHR
ab dem Tag der Erteilung

Für die Antragsstellung ist der Online-Antragsassistent zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 NBauO und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 nicht zumutbar ist.

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal