Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (Bauanzeige, Mitteilungsverfahren)


Leistungsbeschreibung


Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens (Bauanzeige) angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, wird unter § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da in diesen Fällen keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin bzw. der Bauherr gemeinsam mit der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin bzw. der Bauherr kann allerdings verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Verfahrensablauf


Anstelle eines Bauantrags reicht die Entwurfsverfasserin/ der Entwurfsverfasser mit Vollmacht der Bauherrin/des Bauherrn elektronisch eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Peine ein.

Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch die Mitteilung geleitet und der Verfahrensablauf erläutert.

An wen muss ich mich wenden?


Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Peine ist zuständig für Bauorte in den Gemeinden Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Wendeburg und Vechelde.

Voraussetzungen


An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Welche Gebühren fallen an?


Die Mitteilung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

Was sollte ich noch wissen?


Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

Kontakt

  • Fachdienst Bauordnung, Raumordnung