Nutzungsänderung von Gebäuden Genehmigung
Nutzungsänderung von Gebäuden Genehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bei der Nutzungsänderung von Gebäuden handelt es sich im Regelfall um genehmigungspflichtige Baumaßnahmen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Die Baugenehmigung wird durch Baugenehmigungsbehörde erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Belange entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Die Änderung der Nutzung - auch ohne bauliche Änderungen - ist baugenehmigungspflichtig, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. Das ist in der Regel der Fall. Das Verfahren entspricht dem der Genehmigung von Neubauten.
Bei Nutzungsänderungen, die dazu führen, dass die bauliche Anlage ein Sonderbau nach § 2 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wird, ist ein umfangreiches Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen.
Für die übrigen Nutzungsänderungen ist ein einfaches Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen.
Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet und der Verfahrensablauf erläutert
An wen muss ich mich wenden?
Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Peine ist zuständig für Bauorte in den Gemeinden Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Wendeburg und Vechelde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Im Wesentlichen wird benötigt:
- Antragsformular auf amtlichem Vordruck mit allen notwendigen Unterschriften
- Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Vorhaben)
- Lageplan (ggf. Auszug aus dem Liegenschaftskataster)
- Bauzeichnungen mit Eintragung der bisherigen und künftigen Nutzung
- Bauzahlenberechnung wie Wohn- oder Nutzflächenberechnung
- Stellplatznachweis für den Mehrbedarf
- Baubeschreibung und Herstellungskosten (soweit bauliche Änderungen anfallen)
Ist die Nutzungsänderung genehmigungsfrei, hat die Bauherrin oder der Bauherr über die beabsichtigte Nutzungsänderung eine schriftliche Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen und die in § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genannten Unterlagen (im Wesentlichen den Entwurf) beizufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Genehmigung einer Nutzungsänderung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachen (BauGO) entnehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Für die Anmeldung, z. B. eines Gewerbes, ist es ratsam, sich vorab bei der zuständigen Stelle darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes bzw. eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.