Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO
Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO
Textblöcke ein-/ausklappenMit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulicher Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Leistungsbeschreibung
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zu § 60 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlage keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO allerdings der zuständigen Bauordnungsbehörde anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Verfahrensablauf
Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch die Abbruchanzeige geleitet und der Verfahrensablauf erläutert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Peine ist zuständig für Bauorte in den Gemeinden Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Wendeburg und Vechelde.
Voraussetzungen
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen folgende Unterlagen für die Abbruchanzeige:
- einfacher Lageplan der Örtlichkeit, in dem zusätzlich die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage dargestellt ist
- Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der angrenzenden Teile der baulichen Anlagen
Welche Gebühren fallen an?
Die Abbruchanzeige ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.