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Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO


Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zu § 60 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlage keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO allerdings der zuständigen Bauordnungsbehörde anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch die Abbruchanzeige geleitet und der Verfahrensablauf erläutert.

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Peine ist zuständig für Bauorte in den Gemeinden Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Wendeburg und Vechelde.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Sie benötigen folgende Unterlagen für die Abbruchanzeige:

  • einfacher Lageplan der Örtlichkeit, in dem zusätzlich die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage dargestellt ist
  • Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der angrenzenden Teile der baulichen Anlagen

Die Abbruchanzeige ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.