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Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gemäß § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)


Leistungsbeschreibung

Wenn die von Ihnen vorgesehene Baumaßnahme von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung) müssen Sie die Zulassung einer Abweichung nach Nds. Bauordnung (NBauO), einer Ausnahme oder einer Befreiung nach Baugesetzbuch (BauGB) gesondert beantragen und ausreichend begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Bitte beachten Sie auch, dass im Zuge von sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen (Bauanzeigen nach § 62 NBauO) vorab geprüft werden muss, ob ein Antrag nach § 66 NBauO erforderlich ist.

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.

Eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann zugelassen werden oder wird zugelassen, wenn diese

  • unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange  
  • mit den öffentlichen Belangen (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 NBauO) vereinbar ist.

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (z. B. von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung) kann zugelassen werden, wenn sie

  • nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist

Von den Festsetzungen des B-Plans kann befreit werden, wenn

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und
    • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
    • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
    • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
    • gem. § 31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

  • Zur Beurteilung des Antrages einzelfallabhängige Unterlagen, zum Beispiel:
    • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
    • Bauvorlagen zur Beurteilung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
    • Begründung zu Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
    • ggf. weitere

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.