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Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an mehreren Wohnungen (z.B. Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen wollen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen, Balkone oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Bauordnungsbehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauordnungsbehörde auf digitalem Weg ein. Im Anschluss werden Ihre Unterlagen und Ihr Antrag entsprechend geprüft.

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und alle Voraussetzung erfüllt sind, wird Ihnen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans erteilt

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Peine ist zuständig für Bauorte in den Gemeinden Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Wendeburg und Vechelde.

Grundsätzlich kann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nur für sämtliche auf dem Grundstück befindliche Gebäude erteilt werden.

Lediglich, wenn die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Schaffung von Dauerwohnrechten/Dauernutzungsrechten dient oder es sich um einen Antrag auf Änderung/Ergänzung einer bereits erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt, sind nur bestimmte Gebäude bzw. Räumlichkeiten des betreffenden Grundstücks darzustellen und entsprechend zu kennzeichnen.

Eine weitere zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass alle zum Grundstück gehörenden Flurstücke im Grundbuchblatt unter derselben laufenden Bestandsverzeichnisnummer geführt sind. Ggf. muss dies vor Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Eigentümer beim Grundbuchamt beantragt werden

Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen bzw. Gebäude sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).

Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn

  • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
  • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.

Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.

Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen, Balkone und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gem.§ 7 Absatz 4 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte bzw. einfacher Lageplan (ggf. vom Katasteramt)
  • Aufstellung der einzelnen Wohn- und Nutzflächen zu den jeweiligen Wohn- bzw. Teileigentümern
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, sämtliche Grundrisse (vom Keller bis zum Spitzboden, Tiefgaragen etc.), Schnitte und Ansichten; idealerweise druckbar im Format DIN A3
  • Die jeweiligen Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch (arabische) Ziffern fortlaufend zu nummerieren (d.h. jeder Raum muss die Nummer des Eigentumsteiles tragen, dem er angehören soll).
  • Eine zusätzliche farbliche Unterscheidung (Schraffierung) der jeweiligen Einheiten ist für die Übersichtlichkeit wünschenswert, reicht jedoch allein nicht aus.
  • Alle Wohnräume und alle nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (z.B. Garagen, Keller, Schuppen etc.) sowie alle einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Flächen (z.B. Garten, Einstellplätze), die zu derselben Einheit gehören sollen, sind auch mit derselben Ziffer zu bezeichnen. Dabei sind sämtliche Räume eines Gebäudes aufzuteilen und mit Ziffern durchzunummerieren, so dass z.B. alle Räume (ggf. inkl. Gartenanteil, Stellplatz, Keller) der Wohnung I auch die Ziffer I erhalten.
  • Gemeinschaftlich genutzte Räume (z. B. Treppenhäuser, Flure, Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder) sind mit „G“ zu kennzeichnen.
  • Die Räume bzw. die Wohnungen müssen in sich abgeschlossen sein, das heißt, dass Wände, Fenster und Türen eingezeichnet sein müssen. Jede als abgeschlossen geltende Einheit muss über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügen. Küche und Bad müssen gekennzeichnet sein (Beschrif­tung/Symbole).
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug)

Ihr Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungs-/Zeitaufwand sowie der Anzahl zu bildender Eigentumseinheiten. Die Berechnung erfolgt nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).