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Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis gem. §§56 ff. IfSG


Leistungsbeschreibung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verfolgt als Zweck, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ein Baustein sind Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Quarantänen. Das IfSG regelt auch finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von entsprechenden Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Eine Entschädigung gemäß § 56 ff IfSG kann beantragen, wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42) oder einer Absonderung (§ 30) unterliegt oder unterworfen wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Entschädigungsberechtigt sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung unterworfen waren oder sind. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes des Landkreises Peine zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung vorliegt. Weiterhin ist Voraussetzung, dass dadurch ein Verdienstausfall erlitten wurde.

Weiterhin entschädigungsberechtigt sind seit dem 30. März 2020 (Gesetzesbeschluss vom 27.03.2020) gemäß § 56 Abs. 1 a IfSG erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt wurde und die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreut werden müssen, da keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann und dadurch ein Verdienstausfall erlitten wurde. Für den Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33SGB XIII in den Haushalt aufgenommen wurde, steht anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu. Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind.

Die Möglichkeit der Entschädigung bei fehlender Kinderbetreuung wurde mit Beschluss des Bundestages zum 30.März 2020 ermöglicht. Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 5.06.2020 ist die Schließung von Schulen und vom 19.06.2020 ist die Schließung von Kindertageseinrichtungen aufgehoben worden. Eine Antragstellung nach diesem Zeitpunkt bedarf nun einer möglichen Einzelanordnung. Eine solche Anordnung liegt aktuell im Landkreis Peine nicht vor.

Die Antragstellung und Abrechnung des Verdienstausfalls gemäß § 56 ff IfSG erfolgt für den Landkreis Peine über das bundesweite das Portal Infoportal IfSG – Startseite (ifsg-online.de). Auf der Website finden Sie auch weitergehende Informationen sowie Fragen & Antworten rund um das Thema der Entschädigung. Die Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem angefügten Dokument.

Arbeitgeber und Selbstständige können mit dem Online-Antrag alle erforderlichen Angaben zu den Entschädigungsberechtigten machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Die Übermittlung erfolgt digital.

Selbstverständlich haben Sie dort auch die Möglichkeit das Antragsformular herunterzuladen und den Antrag per Brief zu versenden.

Die zuständige Behörde wird für die beiden Anträge wie folgt ermittelt:

• § 56 (1) IfSG: Das zuständige Land wird anhand des Orts der Behörde ermittelt, welche die Anordnung zum Tätigkeitsverbot bzw. der Absonderung ausgesprochen hat. Falls es innerhalb eines Landes mehrere Behörden gibt, entscheidet der Ort der Betriebsstätte des Arbeitnehmers bzw. Selbstständigen über die Zuständigkeit innerhalb des Landes.

• § 56 (1a) IfSG: Das zuständige Land wird anhand des Orts der geschlossenen Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes ermittelt. Falls es innerhalb eines Landes mehrere Behörden gibt, entscheidet der Ort der Betriebsstätte des Arbeitnehmers bzw. Selbstständigen über die Zuständigkeit innerhalb des Landes.

Bitte senden Sie die Unterlagen in diesem Fall an Landkreis Peine, Fachdienst Gesundheit – Entschädigung, Maschweg 21, 31224 Peine

Ziel der Verdienstausfallentschädigung ist kein Schadenersatz, sondern lediglich die wirtschaftliche Sicherung des Betroffenen vor materieller Not.

Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit / der Absonderungsmaßnahme bzw. nach dem Ende der vorübergehenden Schließung/ der Untersagung des Betretens der Einrichtung zur Betreuung von Kindern eingereicht werden.

Bei Fragen rund um das Thema Entschädigung schreiben Sie bitte ein kurze Email an gesundheit@landkreis-peine.de oder hinterlassen Sie eine Rückrufbitte beim Bürgertelefon unter 05171/401-7777.

Weitergehende Informationen: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/04/entschaedigung-verdienstausfaelle.html