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Miteinbürgerung beantragen


Leistungsbeschreibung

Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sämtliche Voraussetzungen des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.

  • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder –bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres- der gesetzliche Vertreter stellen.
  • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
  • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
  • Die Einbürgerungsurkunde von unter 16jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.

Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: „ Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.

Ausnahme:

Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.

I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner/ Ihrer Ehepartnerin oder eingetragene/n Lebenspartner/in eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.

Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

  • sich seit vier Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
  • mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.
  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
  • zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
  • straffrei sein.

Das bedeutet:

dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist

Nicht berücksichtigt werden

- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.

Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

  • über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat

Ausnahme:

Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

Ausnahme:

Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

  • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.

                                                        und

  • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn

  • durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird
  • der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt
  • es seit drei Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben).
  • einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt
  • eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist
  • es straffrei ist.

Das bedeutet:

strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein

Nicht berücksichtigt werden

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

III. Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.

Das bedeutet:

Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.

Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.

In der Leistungsbeschreibung befindet sich ein Merkblatt über die benötigten Unterlagen, die bei Antragstellung im Orginal und in Kopie vorliegen müssen.

Die Verwaltungsgebühr beträgt:

255,00 EUR je erwachsenen Einbürgerungsbewerber

  51,00 EUR je miteinzubürgerndes Kind ohne eigenes Einkommen

255,00 EUR für jedes selbstständig einzubürgerndes Kind.

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.