Versammlungsanzeige
Versammlungsanzeige
Textblöcke ein-/ausklappenBitte beachten Sie, dass der Versammlungsort, nicht Ihr Wohnort, ausschlaggebend für die Auswahl der zuständigen Versammlungsbehörde ist.
Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie. Nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.
Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung der Versammlungsbehörde anzuzeigen. Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende (§ 5 Niedersächsisches Versammlungsgesetz) nicht mitgezählt.
Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z.B. vor Gegendemonstranten, gewährleistet werden kann. Die rechtzeitige Anmeldung soll es der Versammlungsbehörde zudem ermöglichen, mögliche Auswirkungen auf Dritte auszugleichen, beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen.
Etwas anderes gilt für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden. Bei solchen sogenannten Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht. Denn Artikel 8 Absatz 1 GG schützt auch das Recht, sich spontan zu versammeln.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht generell keine Anmeldepflicht. Dies liegt daran, dass Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge wegen der unbegrenzten Teilnehmerzahl eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen als auf geschlossene Räume beschränkte Versammlungen.
Leistungsbeschreibung
- Wenn Sie eine Versammlung durchführen möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und ggf. auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
- Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.
Verfahrensablauf
• Sie übermitteln ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
• Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
• Unabhängig davon ob Sie die Anzeige online, schriftlich oder mündlich erstellen, müssen folgende Informationen enthalten sein:
• Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin/ der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
• Name und Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
• Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort
• Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
• Der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung.
• Der Gegenstand bzw. das Thema der Versammlung.
• Die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
• Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Wenn Sie die Anzeige online einreichen möchten:
• Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
• Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
• Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse
Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:
• Sie verschriftlichen z. B. mit einer Mustervorlage ihre Anzeige und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
• Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.
Anschließend:
• Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anzeige und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
• In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
• Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
• Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
• Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
• Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
• Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sei
An wen muss ich mich wenden?
Die Versammlung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständige Versammlungsbehörden sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover.
Voraussetzungen
• Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angezeigt hat sowie eine Versammlungsleitung.
• Die anzeigende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
• Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
• Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
• Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Eine Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet bei Maßnahmen nach dem NVersG nicht statt.
Zulässiger Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des NVersG (bspw. Verbot oder Beschränkung) ist die Klage.